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Verhaltenskodizes, Transparenz
und Selbstregulierung:
Auf dem Weg zu einem doppelten Schutz
in der Europäischen Verbrauchergesetzgebung und Selbstregulierung
Einleitung


Die Organisation der Wirtschaft ist zu Beginn des 21. Jahrhunderts tiefgreifenden Veränderungen ausgesetzt. Mehr und mehr Unternehmen agieren über die Grenzen ihres Heimatlandes hinweg (”Globalisierung”). Im Mittelpunkt des wirtschaftlichen Interesses steht heute nicht mehr der Handel mit in der Industrie gefertigten Produkten, sondern zunehmend das Angebot von Dienstleistungen (”Dienstleistungsgesellschaft”). Und schließlich ist durch die rasante Entwicklung im Bereich der Computer- und Netzwerktechnologien die ”Information” nicht nur zum Gegenstand vielfältiger öffentlicher Diskussionen (z.B. über die Informationsfreiheit oder den Schutz personenbezogener Daten), sondern auch zu einem herausragenden Wirtschaftsgut geworden (”Informationsgesellschaft”).
Allerdings gehen diese Änderungen naturgemäß für alle Beteiligten mit erheblichen Unsicherheiten einher, die für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis darstellen. In Deutschland zeigt sich dies am deutlichsten an der Entwicklung des sogenannten elektronischen Marktes, der für den Markt für Finanzdienstleistungen von ganz besonderer Bedeutung ist (vgl. Beitrag zu ”Möglichkeiten der Bezahlung und der Finanzdienstleistungen im Fernabsatz”), sich trotz weit vorangeschrittener Technik noch immer in einer ”Start-Up”-Phase befindet. Auf der einen Seite wird die Nutzung von Diensten, die über das Internet angeboten werden, von großen Teilen der Verbraucher noch als tendenziell ”gefährlich” eingeschätzt. Dementsprechend ist das Konsumverhalten der Bevölkerung an dieser Stelle vergleichsweise zurückhaltend. Auf der anderen Seite besteht aber auch bei den Unternehmen erhebliche Unsicherheit, wie auftretende Konflikte zu lösen sind.
Diese Unsicherheiten könnten auf eher traditionelle Weise durch den Gesetzgeber beseitigt werden. Durch den Erlass von Gesetzen, die zugunsten der Verbraucher eine erhöhte Transparenz der neuartigen Angebotsstruktur und zugunsten der Anbieter Rechtssicherheit gewährleisteten, könnte insbesondere die weitere Entwicklung des elektronischen Marktes erheblich vorangetrieben werden. Es entspricht allerdings einem weit verbreiteten Konsens, dass die formale Gesetzgebung eines Staates grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Prozessen, die sich strukturell rapide und fortwährend ändern, kaum gerecht werden kann. Aus diesem Grund wird insbesondere für den elektronischen Markt vielfach vorgeschlagen, neben der klassischen staatlichen Regulierung auf Selbstregulierungsmechanismen zurückzugreifen. Dieser Gedanke findet sich auch in der Europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 200/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000). Nach Art. 10 dieser Richtlinie sollen die Anbieter in den Mitgliedstaaten nicht nur dazu verpflichtet werden, ihr Angebot nach bestimmten Kriterien transparent zu gestalten. Vielmehr soll außerdem gewährleistet sein, dass die Kunden umfassend über alle Verhaltenskodizes informiert werden, denen sich der Anbieter unterworfen hat. Und weitergehend will Art. 16 derselben Richtlinie Unternehmens- und Verbraucherverbände ganz allgemein zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes ermutigen.
1. Umsetzung der europäischen Vorgaben in Deutschland
Die genannten Vorgaben für den elektronischen Markt, anhand dessen das Thema ”Verhaltenskodizes, Transparenz und Selbstregulierung” hier beispielhaft erörtert werden soll, sind in Deutschland vor allem in § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Dort ist bestimmt, wie Anbieter, die sich ”zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr)” bedienen, ihr Angebot gestalten müssen: Nach § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 müssen dem Kunden ”angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung” gestellt werden ”mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann”. Nach Nr. 3 derselben Vorschrift hat der Anbieter die ”Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen”. Nr. 4 bestimmt, dass dem Kunden die Möglichkeit verschafft werden muss, ”die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern”. Und nach Nr. 2 schließlich muss der Anbieter dem Kunden weitere Informationen, die in der sogenannten ”Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)” näher beschrieben sind, ”rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitteilen”. Zu diesen Informationen gehören nach § 3 BGB-InfoV: 1. Informationen über ”die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen”, 2. Informationen ”darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist”, 3. Informationen darüber, wie der Kunde ”mit den gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung gestellten Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann”, 4. Informationen ”über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen” und schließlich 5. Informationen ”über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken”.
2. Hauptprobleme
Die in der BGB-InfoV angesprochene Möglichkeit einer Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes spielt in Deutschland bislang kaum eine ernst zu nehmende Rolle. Soweit solche Verhaltenskodizes existieren werden diese zumeist von Unternehmensverbänden verfasst und als eine Art Werbung oder Gütesiegel verwendet. Ein im Sinne des Wettbewerbsrechts planmäßiger Verstoß gegen die in der BGB-InfoV statuierte Informationspflicht ist daher im Prinzip kaum denkbar. Und ebenso wenig ist vorstellbar, dass sich Anbieter in derartigen Verhaltenskodizes Regelungen unterwerfen, die grundsätzlichen Interessenkonflikten im Verhältnis zu Verbrauchern angemessen Rechnung tragen. Auch die übrigen zur Gewährleistung von Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr gedachten Regelungen des § 312e BGB haben sich in der Praxis als wenig hilfreich, zum Teil sogar als kontraproduktiv erwiesen. Grund dafür ist vor allem, dass die Regelungen eher vage formuliert sind und wesentliche Fragen ungeklärt bleiben. Wesentlich in diesem Sinne ist vor allem die Frage, unter welchen Umständen ein mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel angebahnter Vertrag im Allgemeinen als von der Rechtsordnung geschlossen anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist die faktische Tendenz vieler Anbieter, einen bloßen ”Hyperlink-Click” oder das ”Nummern-Wählen” als umfassendes Einverständnis zu interpretieren von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Tatsächlich scheint dieses sich verbreitende Selbstverständnis eine gewisse Angst in der Bevölkerung auszulösen, allein aufgrund fehlender Erfahrung und/oder technischen Verständnisses unbeabsichtigt Verträge zu schließen, und kann damit als eine wesentliche Ursache für die Zurückhaltung vieler Verbraucher benannt werden, den elektronischen Markt überhaupt zu betreten. In Deutschland sind die Möglichkeiten der Bezahlung durch sogenannte Mehrwertdienste das prominenteste Beispiel für diese Problematik (vgl. wiederum Beitrag zu ”Möglichkeiten der Bezahlung und der Finanzdienstleistungen im Fernabsatz” ). Vor diesem Hintergrund erscheinen manche der in § 312e BGB angedeuteten Wertungen höchst fragwürdig. Sollen – so wie es § 3 Nr. 1 BGB-InfoV (Art. 10 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) nahe legt - allein die Anbieter bestimmen, welche Schritte zu einem Vertragsschluss führen? Und ist das Fehlen von Informationen über diese Schritte nur eine Frage des intransparenten und daher (un-)lauteren Wettbewerbs ohne Rechtsfolgen für das Vertragsverhältnis zum Kunden (so in einem weiteren Sinne Heinrichs in: Palandt, BGB § 312e Rn 11)? Solche Wertungen stehen offenkundig im Widerspruch zu einem ersichtlich von allen Rechtsordnungen anerkannten Rechtsgrundsatz: Solange es an einer Transparenz fehlt, die es den Parteien ermöglicht, ein Angebot zu prüfen und sich dafür oder dagegen zu entscheiden, kommt ein rechtswirksamer Vertragschluss nicht in Betracht. Mit anderen Worten: Rechtlich muss niemand Angst haben, heimlich zu seinem Nachteil verpflichtet zu werden – auch nicht am elektronischen Markt. Dass der Gesetzgeber dies versäumt hat klarzustellen, scheint gegenwärtig eines der wesentlichen praktischen Probleme zu sein. Praktische Probleme mit der Regulierung des elektronischen Marktes über § 312e BGB haben sich allerdings auch in solchen Fällen ergeben, in denen Kunden an einem Vertragsschluss durchaus interessiert waren. Das OLG München (v. 15.11.02 - 19 W 2631/02) z.B. hatte zu entscheiden, ob ein im Internet veröffentlichtes Angebot auch dann bindend ist, wenn der angegebene Preis weit unterhalb des üblichen Preisniveaus liegt und meinte – offenbar eher instinktiv als auf der Basis einer plausiblen Regel -, dass das Angebot schlicht zu gut war, als dass der Kunde sich auf dessen Wirksamkeit hätte verlassen können. In einem anderen Fall hatte ein Kunde unmittelbar nach einer Bestellung über das Internet eine bestätigende E-mail erhalten, beanspruchte auf dieser Grundlage Erfüllung, verlor aber den Prozess, da das Gericht der Auffassung war, er habe sich auf eine allein nach Maßgabe der Verpflichtung in § 312e Nr. 3 BGB übersandte Bestätigung nicht verlassen können (LG Gießen Gießen – v. 04.06.03 - 1 S 413/02).
3. Mögliche Änderungen in der Regulierung
Die teilweise geradezu verwirrenden Regelungen des § 312e BGB (vgl. auch Heinrichs in Palandt, BGB § 312e Rn 7) deuten insgesamt darauf hin, dass der Gesetzgeber die Branche, für die er sich insbesondere zugunsten der Verbraucher eine erhöhte Transparenz wünscht, selbst nicht in jeder Hinsicht überblickt und wohl auch nicht überblicken kann. Vor diesem Hintergrund wird fraglich, ob die Möglichkeiten alternativer Regulierungsmechanismen, die den am elektronischen Markt besonders deutlich gewordenen Änderungen in Wirtschaft und Gesellschaft möglicherweise besser Rechnung tragen könnten, durch die marginale Erwähnung in § 3 Nr.5 BGB-InfoV ausgeschöpft sind. In der Diskussion in Deutschland ist, um den Schwächen der reinen Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes Rechnung zu tragen das Modell der ”Regulierten Selbstregulierung” (Hoffmann-Riem, Multimediapolitik vor neuen Herausforderungen, in: Rundfunk und Fernsehen 1995, S. 125) in die Diskussion eingeführt worden. Im Folgenden soll gezeigt werden, welche verschiedenen Modelle der Regulierten Selbstregulierung herausgearbeitet worden sind und inwiefern eine Implementierung solcher Mechanismen für den Verbraucherschutz am elektronischen Markt sinnvoll erscheint.
a) Modelle der regulierten Selbstregulierung
Regulierte Selbstregulierung meint vereinfacht gesprochen eine Selbstregulierung, die in staatlich gesetztes Recht eingepasst ist bzw. auf rechtlicher Grundlage erfolgt. Die Regulierte Selbstregulierung hat dadurch im Vergleich zur reinen Selbstregulierung einen erhöhten Grad an Verbindlichkeit, kommt aber im Idealfall ohne imperative Eingriffe aus. Bei der praktischen Umsetzung eines solchen Ansatzes sind prinzipiell drei Modelle denkbar. Erstens ist es möglich, Anbieter zur Ausarbeitung bzw. Anerkennung eines Verhaltenskodex zu verpflichten. Dieser Verhaltenskodex müsste bestimmten gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen und durch eine Regulierungsinstanz zertifiziert oder registriert werden. Dieses z.B. in Australien praktizierte Modell kann man, weil die Registrierung des Kodes Kern der Regulierung ist ”normzentriert” nennen (so: Schulz/Held Regulierte Selbstregulierung als Form des modernen Regierens, 2002 http). Es ist aber – zweitens - auch möglich, eine regulierende Institution zum Mittelpunkt der Regulierung zu machen, die die Einhaltung bestimmter staatlicher Ziele überwacht. Auch hier kann eine auf gesetzlicher Grundlage erfolgende Registrierung oder Zertifizierung der Institution einen besonderen Standard begründen (”organisationszentriertes Modell”). Im Rahmen des ”Supervisionsmodells” schließlich sollen imperative Eingriffe des Staates von vornherein dadurch verhindert werden, dass den Unternehmen eine Beratung angeboten wird, die über die staatliche Regulierung informiert und Wege aufzeigt, Konflikte zu vermeiden. Dieses Modell findet sich praktisch häufig in der Arbeit des Datenschutzes (”Auditing”).
b) Möglichkeiten der Implementierung
Bei der Implementierung einer regulierten Selbstregulierung in die Rechtsordnung kommt der Frage nach dem Ziel der Regulierung eine überragende Bedeutung zu. In dieser Hinsicht reicht es nicht aus, pauschal auf den Schutz der Verbraucher zu rekurrieren. Vielmehr muss untersucht werden, in welchen Bereichen die Etablierung von Normen erforderlich und in welchen Fällen die Kontrolle vorhandener Normen ausreichend ist. So kann etwa das sogenannte ”Supervisionsmodell” per definitionem nur dann wirksam sein, wenn sich bestimmte Normen in der Vergangenheit bewährt haben und über die Regulierung lediglich gewährleistet werden soll, dass diese allgemein beachtet werden. Das kann z.B. in solchen Fällen angenommen werden, in denen Verbraucher oder Kunden im Allgemeinen kraft Gesetz über ein Widerrufsrecht belehrt werden müssen. In vielen Fällen fehlt es aber an solchen allgemein anerkannten Normen oder die wirtschaftliche Entwicklung hat das Bedürfnis ergeben, bestehende Normen zugunsten eines erhöhten Verbraucherschutzes zu ändern. Mit Blick auf den elektronischen Markt in Deutschland fehlen – wie oben gezeigt wurde – vor allem Regelungen über den Vertragsschluss. In solchen Fällen würde die regulierte Selbstregulierung die Gesetzgebung des Staates ersetzen. Dies ist nur im Rahmen des “normzentrierten” Modells möglich. Jedenfalls aber ist es notwendig, für eine solche alternative Regulierung eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das ist keineswegs einfach und setzt aufwendige Vorarbeiten voraus. Allerdings ließen sich Verbaucherschutzverbände z.B. als Zertifizierungsinstanz auf diesem Wege aktiv in die Regulierung mit einbeziehen. Dies wäre im Vergleich zur bisherigen Praxis, in der eine Kommunikation zwischen Unternehmen und solchen Verbänden nur sehr bedingt stattfindet, ein erheblicher Fortschritt.




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