Einleitung zur finanzielle Service-Gesetzgebung in Deutschland
(Bei Verbraucher - Zentrale Hamburg e.V.)
BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet,
dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe
zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur
Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor
dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung
zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit
nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass
der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der
Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung
berechtigt.
BGB § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für
einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz
oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten
Zeit endet und
keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens
für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist
eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis
zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur
für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;2.
wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch
ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von
sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten;3. in jedem Fall nach
Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach
dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit
der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt
dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder
Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag
nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen
1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.
Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen
des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die
Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
BGB § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers
oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten
Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten
droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter
Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber
den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets,
nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für
einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das
Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist,
unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig
kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten.
Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer
ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung
des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem
Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der
vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
(Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze
2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag)
200 Euro nicht
übersteigt,2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer
zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen
liegen,3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und
des Städtebaus auf Grund öffentlichrechtlicher Bewilligungsbescheide
oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten
unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen
Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen
werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.(3)
Keine Anwendung finden ferner1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die
§§ 492 bis 495 auf Verbraucherdarlehensverträge,
die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind,
wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die
bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens
sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins
oder die Kosten geändert werden können;2. § 358 Abs.
2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge,
die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Edelmetallen dienen.
BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere
Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss
des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform
ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien
jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe
einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer
zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben:
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze
des Darlehens,
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens
sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei
Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen
getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss
des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,3. die Art
und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung
hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,4.
den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit
ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen
dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom
Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,5. den effektiven
Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven
Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum
Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung
oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses verrechnet werden,6. die Kosten einer
Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit
dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,7. zu bestellende
Sicherheiten.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag
anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer
Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen.
Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge,
bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen
erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge
und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch
ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß
§ 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen
wird.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven
und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach
§ 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der
Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht,
die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine
Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
BGB § 493 Überziehungskredit
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Verbraucherdarlehensverträge,
bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt,
sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen,
wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen
keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen
nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden.
Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme
eines solchen Darlehens zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens,2. den zum Zeitpunkt der
Unterrichtung geltenden Jahreszins,3. die Bedingungen, unter denen
der Zinssatz geändert werden kann,4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer
spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu
bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der
Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses
zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung
nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn
sie auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden
Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen,
so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins,
die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten;
dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
BGB § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines
solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig,
wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine
der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben
fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag
gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt
oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe,
die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses
(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags
(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a) fehlt. Nicht angegebene
Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte
Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten
Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter
welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert
werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese
zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können
bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies
gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50.000 Euro übersteigt.
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive
oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben
ist.
BGB § 495 Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs.
1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer
nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
BGB § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht
verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber
zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger
entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende
Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger
gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag
eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf
vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem
Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der
Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe
eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben
worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden
Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.
BGB § 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund
des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat
er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen;
dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen
Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr
zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall
kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer
einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent
mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers
eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz
2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz
nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen
kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten
fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von §
367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann
auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt
auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen
nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche
auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des
Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in §
197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger
als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf
Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze
1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel
geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für
Immobiliardarlehensverträge.
BGB § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber
den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen
zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei
einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre
mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises
in Verzug ist und2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos
eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen
Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit
der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten
einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag,
so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung
auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge.
BGB § 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 bis
3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Absätze
2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein
Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub
von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe
gewährt.
(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge,
die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer
bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben
(Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes
3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in §
491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft
tritt an die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrags
der Barzahlungspreis.
BGB § 500 Finanzierungsleasingverträge
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§
358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und §
495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.
BGB § 501 Teilzahlungsgeschäfte
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358,
359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495
Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.
Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften.
Fassung vom 2. Januar 2002
BGB § 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln
bei Teilzahlungsgeschäften
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung
muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben
1. den Barzahlungspreis,2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag
von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen
einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten),3. Betrag, Zahl
und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,4. den effektiven
Jahreszins,5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang
mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird,6. die Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses
bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen
liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz
1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte
im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem
Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er
die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis
nehmen kann.
(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform
des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn
eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben
fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens
mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des
Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist
ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis
als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive
oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben,
so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um
den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu
niedrig angegeben ist.
BGB § 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs.
1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs.
1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher
hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen
zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen
einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen
eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer
die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder
an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts,
es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem
den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme
zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über
die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag
verbunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die
Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das
Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher
nach den Sätzen 2 und 3.
BGB § 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten
aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis
um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die
bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung
entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502
Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§
246) zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige
Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate
der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen,
wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums
erfüllt.
BGB § 505 Ratenlieferungsverträge
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen
mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers
auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter
Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt
für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten
ist oder2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher
Art zum Gegenstand hat oder3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden
Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht
in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in §
491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe
aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt
zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen
Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit
verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen
und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer
hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
BGB § 506 Abweichende Vereinbarungen
(1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften
finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
(2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden,
dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das
empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung
des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 sowie bei Haustürgeschäften.
(3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen,
die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche
Vereinbarung ausgeschlossen werden.
(4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können
in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen
werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden.
BGB § 507 Anwendung auf Existenzgründer
Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche
Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine
sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren
lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen,
es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt
50.000 Euro.
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