InsO § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan
eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens
getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben,
sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen
Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag
die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung
gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen
wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst
auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan
und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem
Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe
des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund
vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird
ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz
der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten
Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner
geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung
gegen den Schuldner
nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders.
Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1
genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
InsO § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht
in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem
Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern
und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und
2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und
die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für
sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet,
dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse
unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil
des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
InsO § 4c Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
Angaben über
Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder
die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte
Erklärung
über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Stundung
nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen,
wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer
Monatsrate oder
mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand
ist;
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt
und, wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder
eine zumutbare
Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
InsO § 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe
der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht
erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern
befreit.
InsO § 287 Antrag des Schuldners
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus,
der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist
er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §
20 Abs. 2 zu stellen.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß
der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge
aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende
Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder
abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an
einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung
darauf hinzuweisen.
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners
auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle
tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung
abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit
unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz
1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
InsO § 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind
im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners
durch Beschluß.
(2) Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger,
der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung
beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren
wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Der rechtskräftige
Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung
nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung
nach § 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen,
wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger
beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283c des
Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder
grob
fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige
Angaben über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit
zu erhalten,
Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen
an
öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner
Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297
versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder
grob
fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch
beeinträchtigt
hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet
oder Vermögen
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen
Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts-
oder
Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob
fahrlässig
verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden
Verzeichnissen
seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger
und der gegen ihn
gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein
Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
InsO § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung
(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt
das Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner
Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach §
295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach
§ 297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder,
auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe
der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen.
InsO § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten
über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge,
die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des
Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten
und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses
an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach §
4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für
die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs.
1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er
durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er
an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung
des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf
Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen.
Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht
berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern
sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
errechnenden Betrag übersteigt.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich
die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten
des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder
die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er
einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder
ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür
zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen
wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem
Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten
entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß
die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden
kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger
zusteht.
InsO § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger
in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit
der Abtretungserklärung nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen
Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft
wird, ist nichtig.
(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung
erfaßt werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen
den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des
Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt
wäre.
InsO § 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn
er ohne
Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und
keine zumutbare
Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges
Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder
herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle
unverzüglich
dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von
der
Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von
Nummer 2 erfaßtes
Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder
auf Verlangen
Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen
um eine solche
sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an
den Treuhänder zu
leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu
verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt,
obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den
Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis
eingegangen wäre.
InsO § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag
eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während
der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten
verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden
trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt
gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger
bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder,
der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der
Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten
Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt,
die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt
er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende
Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint
er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung
nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der
Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so
ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner
die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung
ist öffentlich bekanntzumachen.
InsO § 297 Insolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag
eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum
zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen
einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs
rechtskräftig verurteilt wird.
(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
InsO § 299 Vorzeitige Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt,
so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des
Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger
mit der Rechtskraft der Entscheidung.
InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige
Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach
Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders
und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung
der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag
eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des §
296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf
Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des §
298 vorliegen.
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Wird
die Restschuldbefreiung erteilt, so ist die Bekanntmachung, unbeschadet
des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
InsO § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle
Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger,
die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und
Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger
aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem
Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung
berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.
Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen
oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit
wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet
dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
InsO § 302 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende
Forderung
unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet
hatte;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten
Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur
Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
InsO § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht
die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich
herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten
vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er
innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über
die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht
wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und
daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung
keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder
zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und
dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch
welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich
bekanntzumachen.
InsO § 304 Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,
so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit
in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt,
so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse
überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
InsO § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach
diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle
ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche
Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung
auf der Grundlage
eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag
erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und
die
wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen;
die Länder können
bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287)
oder die
Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden
soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
(Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen
Inhalts
dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis
der Gläubiger
und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den
Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung
beizufügen,
dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten,
die
unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der
Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet
sind, zu
einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan
ist
aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und
andere
Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger
Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die
Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung
des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer
gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben
sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung
in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung
des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht
eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen
und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn
das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen.
Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats
nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt
die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor
dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen
einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1 vertreten lassen. § 157 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
findet keine Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Vordrucke
für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen,
Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit
nach Satz 1 Vordrucke eingeführt sind, muß sich der Schuldner
ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren
maschinell bearbeiten und für Verfahren bei Gerichten, die
die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche
Vordrucke eingeführt werden.
InsO § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern
über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als
gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt,
nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche
Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
InsO § 306 Ruhen des Verfahrens
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan.
Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht
ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens
über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien
Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht
angenommen wird.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht
entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für
die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans
und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach
Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens,
so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung
dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen.
Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für
den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner
zunächst eine außergerichtliche Einigung nach §
305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
InsO § 307 Zustellung an die Gläubiger
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern
den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht
zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist
von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen
und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger
sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht
zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger
mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des §
308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz
1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht
zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen
und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach
Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme
eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis
mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung
hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner
Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen,
wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich
oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung
sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind
den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz
1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
InsO § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan
erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt
der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht
stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan
hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1
Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem
Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und
des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.
(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten
sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des
Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können
die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies
gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine
Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten
Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt
hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde
und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit
erlischt die Forderung.
InsO § 309 Ersetzung der Zustimmung
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der
benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der
Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte
der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt
das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners
die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan
durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis
zu den übrigen
Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich
wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung
des
Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und
Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel
zugrunde
zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
des
Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der
gesamten
Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die
Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung
seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er
glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller
und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige
Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich
ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung
besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag
richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab,
ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung
dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
InsO § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben,
die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung
ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag
von Amts wegen wieder aufgenommen.
InsO § 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; §
9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt.
Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt
die in § 88 genannte Frist drei Monate.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar
und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten
gering, so kann das Insolvenzgericht anordnen, daß das Verfahren
oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden.
Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
(3) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217
bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis
285) sind nicht anzuwenden.
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