BANKING AND INSURANCE PRODUCTS
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Möglichkeiten der Bezahlung und der Finanzdienstleistungen im Fernabsatz:
Für eine vollständige Regulierung neuer Technologien unter Berücksichtigung verbraucherspezifischer Bedürfnisse der Sicherheit und des Schutzes vor Betrug


I. Einleitung

Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz hat in Deutschland eine vergleichsweise lange Tradition. Vor allem der Vertrieb von Waren, die typischerweise über einen Katalog angeboten und schriftlich oder telefonisch bestellt werden, wird seit Jahrzehnten praktiziert. Und seit (elektronische “soft copy”) Kataloge mit der technologischen Entwicklung und der sozialen Verbreitung von Computernetzwerken, insbesondere des world wide web, in erheblich höherem Maße zugänglich sind, ist der Kontakt zwischen Anbietern und Verbrauchern zunehmend gesichtslos geworden. Beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen lässt sich eine ähnliche Entwicklung beobachten. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten elektronischer (Tele-) Kommunikation im Bereich der Finanzdienstleistungen im Allgemeinen von ganz besonderer Bedeutung sind. Deutlich wird dies im Wesentlichen anhand zweier Gründe. Zum einen müssen Anbieter von Finanzdienstleistungen anders als die Versandhandelsbranche nicht auch noch das logistische Problem einer Warenübergabe lösen. Die Abwicklung von Finanzdienstleistungen, z.B. eine Versicherung oder ein Kredit, ist daher regelmäßig eine reine Frage der Kommunikation. Zum anderen ist die bargeldlose Bezahlung als besondere Unterart der Finanzdienstleistungen im Fernabsatz ganz offensichtlich ein entscheidender Faktor für die Entwicklung des Fernabsatzvertriebs im Allgemeinen. Kein Gewerbe, mag es sich dem Verkauf von Waren oder jeder nur erdenklichen Dienstleistung im Fernabsatz widmen, wird sich auf lange Sicht am Markt behaupten können, solange die Notwendigkeit einer traditionellen Barzahlung besteht. Im Folgenden wird in einem Überblick dargestellt, wie das deutsche Recht den genannten Gegebenheiten Rechnung trägt (II.). Dabei soll dem elektronischen Markt für Finanzdienstleistungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden und aufgezeigt werden, dass vor allem Unsicherheiten bei der bargeldlosen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einer weiteren Entfaltung des Fernabsatzes im Allgemeinen im Wege stehen (III.).

II. Fernabsatzrecht in Deutschland
Aus der Perspektive des Deutschen Marktes befindet sich die genannte Entwicklung, vor allem mit Rücksicht auf den elektronischen Markt, tatsächlich noch immer in einer “start-up”- Phase. Während eine bestimmte Gruppe, man kann sogar sagen ”Klasse” von Verbrauchern den elektronischen Markt schon geradezu begeistert betreten hat, begegnet die Mehrzahl der deutschen Verbraucher den dortigen Angeboten noch immer mit großem Mißtrauen. Die Gründe für solche Vorbehalte sind sicher vielfältig. Der Europäische Gesetzgeber hat aber schon frühzeitig versucht, dem mit dem Erlass mehrerer Richtlinien vorzubeugen. Insbesondere die Richtlinien zum Fernabsatz (1997/7/EG), zur elektronischen Signatur (1999/93/EG), zum elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) und neuestens zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Das Fernabsatzrecht in Deutschland ist nahezu ausschließlich auf diese Richtlinien zurückzuführen und kann schon jetzt auf eine vergleichsweise bewegte Geschichte zurückblicken.

1. Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
Mit dem Erlass des Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKG) wurden in Deutschland schon im Jahr 1997 – also noch vor Erlass, aber wohl doch in Erwartung der genannten Richtlinien - einige Gesetze für den elektronischen Markt in Kraft gesetzt. Mit diesen Regelungen, die schon kurz nach Inkrafttreten an die Richtlinien angepasst werden mussten, sollten vor allem zwei Dinge gewährleistet werden. Erstens sollte über das Teledienstegesetz (Art .. IuKG) klargestellt werden, dass die Unternehmen am elektronischen Markt prinzipiell nur für eigene Angebote verantwortlich sind und haften, nicht aber auch für Angebote, zu denen ein Kontakt nur vermittelt wird. Zweitens sollten mit dem Signaturgesetz (Art .. IuKG) die Anforderungen an verschiedene Formen der elektronischen Signatur gesetzlich festgeschrieben werden. Die erwähnten Vorschriften des Teledienstegesetzes sind in der Praxis der Unternehmen von kaum zu unterschätzender Bedeutung, haben ihr Ziel, für diese Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen, allerdings verfehlt und gehören zu den meist diskutierten Normen dieses Rechtsgebiets. Eine intensive akademische Diskussion besteht auch hinsichtlich der Möglichkeiten und Rechtswirkungen einer elektronischen Signatur. Praktisch wird die elektronische Signatur jedoch am deutschen Markt fast überhaupt nicht verwendet, obwohl das deutsche Recht die Nutzung elektronischer signierter Dokumente anstelle von handsignierten Schriftstücken mittlerweile in den allermeisten Fällen zulässt. Nach den §§ 126/3, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann z.B. ein schriftlich abzuschließender Vertrag prinzipiell auch mit Hilfe einer (bestimmten Anforderungen genügenden) elektronischen Signatur abgeschlossen werden und § 292a der Zivilprozessordnung (ZPO) lässt – um ein weiteres wichtiges Beispiel zu nennen - die elektronische Signatur als Beweismittel zu.

2. Allgemeine Bestimmungen im Deutschen Fernabsatzrecht
Mit dem Erlass des Fernabsatzgesetzes wurden im Jahre 2000 in Deutschland erstmals Regelungen für den elektronischen Markt geschaffen, die ausdrücklich dem Schutz der Verbraucher dienen sollen. Insgesamt hat sich der deutsche Gesetzgeber dabei sowohl in der Konzeption als auch in der Ausgestaltung recht strikt an der Fernabsatzrichtlinie orientiert. Und damit ist entsprechend der europäischen Gesetzgebungstradition ein sehr detailiertes, in vielen Passagen wörtlich mit der Richtlinie übereinstimmendes, aber auch sehr unübersichtliches Gesetz entstanden, das wegen redaktioneller Versehen schon kurz nach Inkraftreten mehrmals wieder geändert werden mußte. Mittlerweile ist das Gesetz vollständig aufgehoben und sind die fernabsatzrechtlichen Regelungen als Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in das BGB (§§ 312ff.) eingegliedert worden.
Dort findet sich in § 312b BGB zunächst eine Bestimmung zum Anwendungsbereich, die beschreibt, was man unter einem Fernabsatzvertrag im Sinne des Gesetzes zu verstehen hat. Desweiteren wird den Unternehmen, die ihre Waren und Dienste im Fernabsatz vertreiben, in § 312c BGB ein umfangreicher Katalog von Informationspflichten auferlegt, der für den elektronischen Geschäftsverkehr in § 312e BGB noch erweitert und in einer besonderen Verordnung (§§ 1 und 3 BGB-Info-VO) konkretisiert worden ist. Die aus Sicht der Verbraucher wichtigste Bestimmung ist § 312d BGB. Danach kann ein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen im Fernabsatz geschlossener Vertrag prinzipiell innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden.
Die oben angesprochene Unübersichtlichkeit des Fernabsatzrechts hat seine Ursache vor allem darin, dass jede der genannten Vorschriften eine bemerkenswerte Anzahl von Ausnahmen vorsieht, die trotz recht detailierter Formulierung oft unklar bleiben und den Sinn von Regel und Ausnahme kaum noch erkennen lassen. So findet das Fernabsatzrecht auf die in § 312b/3 BGB aufgezählten Geschäfte überhaupt keine Anwendung. Die Pflicht zur Information des Verbrauchers gilt manchmal, auch wenn das Fernabsatzrecht grundsätzlich anwendbar ist, nur eingeschränkt (vgl. § 312c/3 BGB). Und das Widerrufsrecht schließlich ist in vielen Fällen entweder von vornherein ausgeschlossen (§ 312d/4 BGB) oder vorzeitig erloschen (§ 312d/3 BGB) - manchmal scheinbar so schnell, dass eine nach der BGB-Info-VO notwendige Belehrung über das Widerrufsrecht geradezu absurd erscheint (vgl. Härting, Computer und Recht 2003, S. 204ff).
3. Bestimmungen zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
Für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen findet das Fernabsatzrecht - mit Ausnahme der Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr - (noch) keine Anwendung (vgl. § 312b/3 Nr.3 BGB). Zur Umsetzung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen soll das deutsche Fernabsatzrecht indes im Oktober 2004 erneut geändert werden. Nach dem zu diesem Zweck vorgelegten Gesetzesentwurf sollen Finanzdienstleistungen künftig ausdrücklich in den generellen Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts (§ 312b BGB) einbezogen werden. Darüber hinaus soll die BGB-Info-VO entsprechend den europäischen Vorgaben an die speziellen Informationsbedürfnisse der Verbraucher bei Finanzdienstleistungen angepasst werden.
Damit unterscheidet sich die Konzeption des Verbraucherschutzes (Gewährleistung von Information und Widerrufsrecht) bei im Fernabsatz vertriebenen Finanzdienstleistungen im Prinzip nicht von den allgemeinen Bestimmungen. Beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz soll aber hinsichtlich der Informationspflichten ein im Vergleich zu den allgemeinen Bestimmungen höheres Verbraucherschutzniveau erreicht werden. Nach der geplanten Neufassung des § 312c BGB soll nicht nur sichergestellt werden, dass Verbraucher die nach der BGB-Info-VO zu erteilenden Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Kenntnis nehmen können. Die betreffenden Informationen müssen vielmehr grundsätzlich schon zu diesem Zeitpunkt in “Textform” mitgeteilt werden. Nach den bisher geltenden allgemeinen Bestimmungen kann diese Mitteilung auch nach Vertragsschluss erfolgen. Dieses Differenzierung findet sich auch in den europäischen Fernabsatzrichtlinien wieder. Allerdings sind die Informationen nach diesen Richtlinien auf einem sogenannten “dauerhaften Datenträger” zur Verfügung zu stellen und es ist zweifelhaft, ob das deutsche Recht insoweit konform ist.
Es ist offenkundig, dass weder dem europäischen noch dem deutschen Gesetzgeber die Formulierung dieser Pflicht leicht gefallen ist. Tatsächlich ist auch im deutschen Fernabsatzgesetz zunächst der Begriff des “dauerhaften Datenträgers” verwendet worden. Die aktuelle Regelung wurde erst eingeführt, nachdem hinsichtlich der konkreten Anforderungen an einen “dauerhaften Datenträger” insbesondere am elektronischen Markt erhebliche Unsicherheiten entstanden waren. Fraglich war insbesondere, ob die Veröffentlichung der Informationen auf der Webseite des Anbieters ausreichend ist (vgl. z.B. OLG München, Urt. v. 25.1.01, Az. 29 U 4113/00 [Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2263f.; Computer und Recht 2001, S. 401ff. m. Anm. v. Mankowski]). Der Gesetzgeber hat diese Streitfrage in der Begründung zur neuen Regelung ausdrücklich verneint, diesen Standpunkt in der Formulierung der Regelung selbst jedoch nicht klarstellen können. Sowohl der Begriff “Textform” selbst als auch der Wortlaut der Definition in § 126b BGB (“ ... zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise) scheinen eine Erfüllung der Informationspflicht auf die umstrittene Weise zuzulassen. Mit der Richtlinie für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, die nun erstmals in Art. 2f den Begriff des dauerhaften Datenträgers definiert ist diese Auslegung aber wohl unvereinbar. Dort wird klarstellt, dass eine besondere Mitteilung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger nur dann Sinn macht, wenn gewährleistet ist, dass sie durch den Anbieter nicht mehr verändert werden können. In Anbetracht der am Markt für Finanzdienstleistungen zu erwartenden zunehmenden Bedeutung der in “Textform” bzw. auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellenden Informationen, wäre es wünschenswert, wenn dies auch in einer entsprechenden deutschen Regelung zum Ausdruck käme.

III. Probleme im Bereich der bargeldlosen Zahlung
Ein verbraucherspezifisches Schutzbedürfnis im Fernabsatz, so lässt sich nach diesem Überblick sagen, wird bislang in erster Linie im Bereich des Vertragsschlusses anerkannt. Verbraucher sollen sich auch am elektronischen Markt über den Gegenstand des Vertrages und den Vertragspartner zuverlässig informieren können und an einen - möglicherweise übereilt - geschlossenen Vertrag nicht endgültig gebunden sein. Die neuen Medien werden aber nicht nur zum Vertragsschluss eingesetzt, sondern sind, wie einleitend schon gesagt worden ist, insbesondere bei Finanzdienstleistungen auch bei der Vertragsabwicklung von immenser Bedeutung. Dieser Bereich ist bisher weitgehend unreguliert. Und dies wiederum ist vor allem mit Blick auf die Möglichkeiten des bargeldlosen, elektronischen Bezahlens, deren Entwicklung für eine Entfaltung des elektronischen Marktes unabdingbar sind, bedauerlich. In diesem Finanzdienstleistungssektor wird der Kunde nämlich regelmäßig nicht durch den Abschluss eines Vertrages, der die Bezahlung mit Hilfe der Infrastruktur des Anbieters ermöglicht, belastet. Belastend sind vielmehr die nach dem Vertragsschluss erfolgenden Zahlungsvorgänge, die zudem regelmäßig über ein Medium verwirklicht werden, das der Kunde nicht in jedem Fall kontrollieren kann. Gerade hier ist, wie im Weiteren gezeigt werden soll, eine Regulierung im Sinne einer Abgrenzung von Risikobereichen auf lange Sicht unbedingt erforderlich.

1. Zahlung mittels Karte
Der europäische Gesetzgeber hat zu diesem Problem immerhin mit Blick auf sogenannte Zahlungskarten Stellung bezogen. In beiden Fernabsatzrichtlinien ist bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Verbraucher bei einer betrügerischen Verwendung ihrer Zahlungskarten eine Erstattung verlangen können. Die zu diesem Zweck in Deutschland erlassene Regelung in § 676h BGB scheint dieses Gebot aus Sicht der Verbraucher auf geradezu mustergültige Weise umzusetzen. Denn dort ist bestimmt, dass eine Belastung nur dann erfolgen darf, wenn erwiesen ist ist, dass die Karte vom Kunden verwendet worden ist. Der Kunde muss also - weitergehend als die Richtlinien es zu verlangen scheinen - eine eventuelle betrügerische Verwendung der Zahlungskarte nicht nachweisen. Allerdings ist überwiegend anerkannt, dass der Kunde zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die betrügerische Verwendung der Zahlungskarte (grob) fahrlässig ermöglicht hat. Und in diesem Zusammenhang ist zweifelhaft, in welchen Fällen dieser Vorwurf berechtigt ist. Von den deutschen Gerichten wird dies tendenziell eher im Sinne der Anbieter entschieden. Viele Gerichte meinen z.B., weil ein Dritter die PIN nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Erfahrung bringen könne sei schon allein die Verwendung einer PIN ein ausreichendes Indiz für ein fahrlässiges Verhalten des Kunden (dazu weiterführend: OLG Hamm, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1997, S. 878ff.). Damit läuft die durch § 676h BGB scheinbar vermittelte Sicherheit also vielfach leer und die Verbraucher nutzen dieses Zahlungsmittel nur sehr zurückhaltend.

2. Mehrwertdienste

Auf diese Zurückhaltung, die insbesondere am elektronischen Markt zu beobachten ist, haben viele Anbieter dadurch reagiert, dass sie ihre Angebote über sogenannte Mehrwertdienste realisieren. Hier bezahlt der Kunde nicht unmittelbar an den Anbieter, sondern an den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der zuvor einen telefonischen o.ä. Kontakt zwischen Anbieter und Kunden vermittelt hat und mit Hilfe der dabei verwendeten Kommunikationsdaten eine Rechnung erstellen kann. In der Statistik der Verbraucherbeschwerden nehmen die Mehrwertdienste allerdings seit jeher einen Spitzenplatz ein und sind neuerdings auch Gegenstand intensiver wissenschaftlicher und politischer Diskussionen. Tatsächlich hat sich gezeigt, dass mit den von den Netzbetreibern in Rechnung gestellten Beträgen, die nicht selten mehre Tausend Euro betragen, nur selten eine adäquate Leistung abgegolten wird. Und über das Internet gelingt es häufig sogar einen telekommunikativen Kontakt, der in Wahrheit nie stattgefunden hat, zu simulieren und dadurch eine Abrechnung über den Netzbetreiber zu erwirken (sogenanntes “Dialer-Problem”; vgl. BGH ). Wie solche Fälle zu behandeln sind, ist auch nach dem Erlass mehrerer Gesetze zur Bekämpfung derartigen Mißbrauchs noch nicht abschließend geklärt. Sofern man die Verbraucher allerdings entsprechend der von den Netzbetreibern weithin vertretenen Auffassung für verpflichtet hält, die Rechnungen in jedem Fall zu begleichen, muss man sich vor Augen führen, dass so eine der Zahlungskarte funktionell vergleichbare Finanzdienstleistung etabliert wird, die einerseits für einen Mißbrauch wesentlich anfälliger ist und andererseits noch nicht einmal dem fragmentarischen Schutz des § 676h unterfällt (vgl. weiterführend Fluhme, Computer und Recht 2003, S. 103ff.).

 

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