|   Sachgüter als Geldanlage: Verbraucher 
              am nicht-geregelten (Kapital-)markt  I. Einleitung
 
 „Möchten Sie Steuern sparen?” – „Glauben 
              Sie, dass Ihre Rente sicher ist?” Mit solchen und ähnlich 
              suggestiven Fragen werden Verbraucher in Deutschland häufig 
              angesprochen, in ein Verkaufsgespräch verwickelt und schließlich 
              zu einer Geldanlage am nicht-geregelten („Grauen”, vgl. 
              III.) Kapitalmarkt überredet. Die Mitarbeiter von Unternehmen, 
              die solche Produkte vertreiben, sind oft psychologisch geschult 
              und verstehen es, die (menschlichen) Schwächen ihrer Kunden 
              gezielt für den Vertrieb ihrer Produkte auszunutzen. Angesprochen 
              wird einerseits die Gier, vor allem aber auch die Angst und Unsicherheit 
              vieler Verbraucher im Zusammenhang mit der Altersvorsorge. Des weiteren 
              trägt das – jedenfalls in Deutschland – selbst 
              für Experten kaum durchschaubare Dickicht der Steuergesetze 
              dazu bei, dass es den als „Beratern” auftretenden Vertriebsmitarbeitern 
              möglich ist, ihren am Finanzmarkt unerfahrenen Kunden geradezu 
              wahnwitzige Anlagemodelle unterzujubeln. In vielen Fällen wird 
              in den Verkaufsgesprächen der Eindruck vermittelt, dass es 
              für eine Geldanlage nicht einmal notwendig sei, über ein 
              Mindestmaß an Eigenkapital zu verfügen, sondern das anzulegende 
              Kapital ohne weiteres über eine Bank finanziert werden könne. 
              Richtig ist, dass eine Kapitalbeschaffung bei den Banken tatsächlich 
              selten auf Widerstand stößt. Wer solche Anlagemodelle 
              allerdings nüchtern betrachtet, wird sich die Frage stellen: 
              „Wer nimmt schon einen Kredit auf, um das Geld anschließend 
              auf einem Sparbuch anzulegen?” (so Bergk/Strube in: Verbraucher-Zentrale 
              Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], Erwerbermodelle, 3. Auflage [2002], 
              S. 8). Für die betroffenen Verbraucher geht es in solchen Fällen 
              oft um sehr viel Geld. Und die Schicksale der von einer gescheiterten 
              Geldanlage betroffenen Verbraucher kann man vielfach nicht anders 
              als tragisch nennen. Manchmal kann allein die in Deutschland seit 
              einigen Jahren bestehende Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz 
              dazu beitragen, dass eine übereilte, aber folgenreiche Entscheidung 
              für eine Anlage am „Grauen” Kapitalmarkt einen 
              menschenwürdigen Ausgang findet. Tragisch – dies sei 
              nur nebenbei bemerkt – sind in manchen Fällen auch die 
              Schicksale der in den Vertrieb eingebundenen „Berater”, 
              deren Erfahrung am Finanzmarkt die ihrer Kunden vielfach tatsächlich 
              nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Erfolgreich verkaufen 
              - dies scheint das Kalkül mancher Vertriebsorganisation zu 
              sein - kann nur, wer von dem eigenen Produkt selbst überzeugt 
              ist. Und dies bedeutet für die von vornherein zum Scheitern 
              verurteilten Geldanlagemodelle: Die eingesetzten „Berater” 
              müssen sich intellektuell gewissermaßen auf dem Niveau 
              ihrer Kunden bewegen. Und so verwundert es nicht, dass scheinbar 
              auch die Verträge der „Berater” zu den Vertriebsorganisationen 
              zwar einerseits die Auszahlung erheblicher Provisionen vorsehen 
              und damit zunächst einen aufwendigen Lebensstil ermöglichen, 
              im einzelnen aber in eine Abhängigkeit führen, die alle 
              bei der Akquise neuer Kunden eventuell aufkommenden Skrupel praktisch 
              ausschließen. Es sind bereits Fälle bekannt geworden, 
              in denen die Betroffenen aus dieser Abhängigkeit keinen Ausweg 
              mehr gesehen und Selbstmord verübt haben.
 
 II. Gang der weiteren Darstellung
 
 Diese einleitend nur angedeuteten Szenarien spielen sich überwiegend 
              auf einem „Marktplatz” ab, der in Deutschland oft als 
              „Grauer Kapitalmarkt” bezeichnet wird. Im Folgenden 
              wird zunächst formal, d.h. vor allem im Vergleich zum geregelten, 
              organisierten Markt, aber auch anhand einiger Beispiele aus dem 
              Bereich der Sachgüteranlagen dargestellt, was unter dem Begriff 
              im Allgemeinen zu verstehen ist (III.). Genauer untersucht wird 
              daran anschließend im Besonderen das sogenannte „Erwerbermodell” 
              (IV.). Anhand dieses für die Verbraucher oftmals ruinösen 
              Anlagemodells zeigt sich besonders deutlich, dass der Schutz der 
              Verbraucher – dies wird in einem Resümee (V.) darzulegen 
              sein – bei Geldanlagen in Sachgüter am (nicht-geregelten) 
              Grauen Kapitalmarkt zu kurz greift bzw. rechtlich an der falschen 
              Stelle ansetzt.
 
 III. Der sogenannte „Graue Kapitalmarkt”
 
 1. Der Graue Kapitalmarkt als nicht-geregelter, nicht-organisierter 
              Markt
 Der Begriff des Grauen Kapitalmarktes wird nach einem formalen Verständnis 
              häufig verwendet, um die dort angebotenen Produkte von denen 
              des geregelten, organisierten Marktes abzugrenzen (vgl. Zimmer, 
              Der Betrieb [DB] 1998, S.969). Logisch betrachtet ist der so verstandene 
              Graue Kapitalmarkt also negativ definiert und lässt sich nur 
              über eine Bestimmung des Begriffs des geregelten, organisierten 
              Kapitalmarktes handhaben. Der geregelte, organisierte Markt ist, 
              so lässt sich allgemein sagen, gekennzeichnet durch eine staatliche 
              Kontrolle. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass es einen 
              umfassend sich selbst überlassenen Markt ohne jegliche staatliche 
              Kontrolle im Sinne eines rechtsfreien Raumes nicht gibt. Selbstverständlich 
              unterliegt etwa auch ein am Grauen Kapitalmarkt begründeter 
              Anspruch, dies ist über Art. 19/4 des deutschen Grundgesetzes 
              sogar verfassungsmäßig garantiert, der gerichtlichen 
              Kontrolle. Für den geregelten, organisierten Kapitalmarkt gelten 
              allerdings besondere Regelungen. Insbesondere bedürfen die 
              am geregelten Markt tätigen Unternehmen und auch die von ihnen 
              vertriebenen Produkte einer staatlichen Zulassung und werden durch 
              die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) 
              überwacht (näher: Hösch, Gewerbearchiv [GewArch] 
              1999, S. 135f.). Der Anwendungsbereich der in diesem Zusammenhang 
              einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist in Deutschland 
              zuletzt nach Maßgabe europäischer Richtlinien zur Harmonisierung 
              der Banken- und Wertpapierhandelsaufsicht in der Europäischen 
              Gemeinschaft erweitert worden (6. Novelle zum Kreditwesengesetz, 
              05.06.1997, Bundesgesetzblatt I, S. 2518 – dazu weiterführend: 
              Zimmer, Der Betrieb [DB] 1998, S.969ff.).
 2. Grauer Kapitalmarkt im weiteren Sinne
 Gegen jene - soeben erläuterte - formale Abgrenzung des Grauen 
              Kapitalmarktes vom geregelten, organisierten Markt wird von Anlegerschützern 
              mit einiger Berechtigung eingewandt, dass sie in zweierlei Hinsicht 
              wenig ergiebig ist. Zwar scheint der nicht-geregelte, nicht-organisierte 
              Kapitalmarkt insbesondere der kriminellen Energie mancher Anbieter 
              einen größeren Spielraum zu lassen. Es muss aber zum 
              einen berücksichtigt werden, dass weder die am ungeregelten 
              Markt tätigen Unternehmen noch deren Angebote notwendig unseriös 
              sind. Zum anderen sind auch die der besonderen staatlichen Kontrolle 
              unterliegenden Anlagemodelle keinesfalls immer „weiß” 
              (Bergk/Strube in: Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 
              Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes, 1. Auflage [2003], S. 9). 
              Tatsächlich besteht bei der Entscheidung für oder gegen 
              ein bestimmtes Geldanlagemodell sogar die Gefahr, dass unerfahrene 
              Anleger den Umstand der staatlichen Beaufsichtigung als eine Art 
              Garantie für die Seriosität eines Produkts oder Anbieters 
              mißverstehen, die der Staat in Wahrheit nicht gewährleistet 
              bzw. gewährleisten kann. Realisiert ein Anleger schließlich, 
              dass etwa das ihm empfohlene Altersvorsorgemodell gescheitert ist, 
              so bringt ihm die Erkenntnis, dass der Anbieter und das Produkt 
              der staatlichen Aufsicht unterliegen, kaum Vorteile. Und ein effizienter 
              Schutz der Anleger vor betrügerischen Anbietern schließlich 
              kann über eine solche Aufsicht schon gar nicht erreicht werden. 
              Denn solche Anbieter fühlen sich typischerweise weder an allgemeine 
              noch an besondere Regeln des Marktes gebunden. Vor diesem Hintergrund 
              scheint es angebrachter, den Grauen Kapitalmarkt, insofern er aus 
              der Sicht der Anleger ein Problemfeld beschreiben soll, in einem 
              weiteren Sinn als für den Anleger besonders riskant zu definieren.
 3. Riskante und betrügerische Angebote
 Nach einem solchen Verständnis des Grauen Kapitalmarktes kann 
              man mit Bergk/Strube (in: Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen 
              [Hrsg.], Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes, 1. Auflage [2003], 
              S. 9) wiederum unterscheiden zwischen solchen Angeboten, die trotz 
              ihres spekulativen Charakters unter Umständen eine gewisse 
              Aussicht auf Ertrag bieten (riskante Angebote), und solchen Anlagemodellen, 
              die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (betrügerische 
              Angebote). Als per se betrügerisches Angebot lässt sich 
              im Bereich der Sachgüterinvestitionen etwa der Handel mit Diamanten 
              einstufen. Diamanten mögen nach landläufiger Einschätzung 
              gewissermaßen als Manifestation inflationssicheren Reichtums 
              („Ein Diamant hält ewig”) galten, lassen sich tatsächlich 
              aber – wenn es sich nicht ohnehin um wertlose Plagiate handelt 
              – kaum und schon gar nicht mit nennenswertem Gewinn wieder 
              verkaufen. Ähnliches gilt für den aktuell (Juni 2004) 
              anläßlich der Fußballeuropameisterschaft florierenden 
              Handel mit Euromünzen, die in „limitierter” Auflage 
              angepriesen werden, aber mehr als hunderttausend Mal verkauft werden, 
              so dass eine Wertsteigerung praktisch ausgeschlossen ist (vgl. „Mit 
              Gedenkmünzen in der Abseitsfalle” www.verbraucherzentrale-nrw.de/em-muenzen). 
              Auch am Markt für Time-Sharing-Angebote, d.h. beim Verkauf 
              von dauernden Wohnrechten in einer Ferienanlage, ist trotz der vor 
              einigen Jahren begründeten gesetzlichen Regulierung, nach wie 
              vor ein erhebliches kriminelles Potential der Anbieter zu beobachten. 
              Hier hilft den Betroffenen das gesetzlich eingeräumte Recht 
              zum Widerruf entsprechender Verträge nicht weiter, wenn der 
              Vertragspartner schon bei Vertragsschluss eine Anzahlung oder sogar 
              den vollständigen Kaufpreis kassiert hat und später nicht 
              mehr auffindbar ist. Weder bei Time-Sharing-Angeboten noch bei sonstigen 
              Immobilienanlagemodellen lässt sich jedoch pauschal, d.h. ohne 
              Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ein betrügerischer 
              Charakter behaupten. Auch die objektiv mit Immobilienanlagemodellen 
              verbundenen Risiken sind, wie im Folgenden am Beispiel des sogenannten 
              „Erwerbermodells” gezeigt werden soll, relativ. Allgemein 
              lässt sich nur sagen, dass diese Angebote im Regelfall so strukturiert 
              sind, dass der Anleger ohne unabhängige, professionelle Hilfe 
              nicht abzuschätzen vermag, ob das konkrete Modell für 
              ihn auf der Grundlage seiner individuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse 
              sinnvoll ist oder geradewegs in die private Insolvenz führt.
 
 IV. Insbesondere: Das sogenannte „Erwerbermodell”
 
 Anlagemodelle, in deren Zentrum der über eine Bank finanzierte 
              (teilweise) Erwerb einer fremdgenutzten Immobilie steht, spielen 
              am Grauen Kapitalmarkt in Deutschland eine herausragende Rolle. 
              Hintergrund dessen ist erstens die im Prinzip richtige Einschätzung 
              der Anleger, dass sich über die Mietzahlungen der Bewohner 
              der Immobilie zeitlich unbefristet wiederkehrende und proportional 
              mit einer möglichen Inflation steigende Einnahmen erzielen 
              lassen. Insofern eignet sich eine solche Geldanlage für die 
              individuell kaum kalkulierbaren Kosten der Altersversorgung ganz 
              besonders. Zweitens gibt es aus der Sicht des Anlegers in Deutschland 
              kein Anlagemodell, dass auch nur annähernd in ähnlicher 
              Weise durch den Staat gefördert wird. Gefördert wird freilich 
              nicht explizit das „Erwerbermodell”, sondern allgemein 
              der Erwerb von Immobilien. In manchen Fällen ist auch mehr 
              oder weniger offensichtlich, dass der Gesetzgeber beim Erlass entsprechender 
              steuerlicher oder sonstiger begünstigender Gesetze vor allem 
              zum Erwerb einer Immobilie zur eigenen Nutzung hat ermutigen wollen. 
              Auf der Grundlage dieser Begünstigungen hat sich am Grauen 
              Kapitalmarkt indes eine Vielzahl von Geldanlagemodellen entwickelt, 
              die durch das Angebot eines „Service-Pakets” aus Kauf, 
              Finanzierung, Vermietung und Verwaltung der Immobilie gekennzeichnet 
              sind (Bergk/Strube in: Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen 
              [Hrsg.], Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes, 1. Auflage [2003], 
              S. 13). Zu einem Paket zusammengefasst sind diese Leistungen allerdings 
              typischerweise nur im Rahmen des Vertriebs. Der Anleger erhält 
              jene „Service-Leistungen” also nicht etwa aus einer 
              Hand, sondern schließt (jedenfalls bei bloß formal-juristischer 
              Betrachtungsweise) eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl 
              verschiedener Vertragspartner ab. Im Einzelnen lässt sich bei 
              den Erwerbermodellen noch weiter unterscheiden zwischen solchen, 
              die den Kauf eines Neubaus („Bauträgermodell”), 
              einer schon fertiggestellten Wohnung („Erwerbermodell” 
              [i.e.S.]) oder eines zu sanierenden Altbaus („Altbausanierungsmodell”) 
              vorsehen. Oft wird die Immobilie auch nicht direkt vom Anleger, 
              sondern über einen Fonds (sog. „geschlossene Immobilienfonds”, 
              „Immobiliensparfonds” oder „Eigenkapitalfonds”) 
              gekauft, an denen der Anleger eine Beteiligung erwirbt.
 
 1. Risiken des Erwerbermodells
 Auch wenn sich beim Erwerbermodell – wie schon gesagt worden 
              ist – eine pauschale Beurteilung verbietet, so handelt es 
              sich doch auch hier in vielen Fällen schlicht um Betrug. Dabei 
              ergibt sich die Möglichkeit einer Täuschung vor allem 
              dadurch, dass der Kunde das erworbene Objekt regelmäßig 
              nicht in Augenschein nehmen kann und meist auch nicht in der Lage 
              ist, dessen Wert abzuschätzen. So können dem Anleger – 
              dies war in den letzten Jahren vor allem bei in den Städten 
              der ehemaligen DDR belegenen Objekten ein bedeutsamer Faktor - für 
              tatsächlich nur schwer oder gar nicht vermietbare Wohnungen 
              völlig unrealistische Mieteinnahmen in Aussicht gestellt werden. 
              Des weiteren ist es beim Vertragsschluss fernab vom Objekt ohne 
              weiteres möglich, schwerwiegende Gebäudeschäden zu 
              verschweigen, die dem neuen Eigentümer oft erst so spät 
              zur Kenntnis gelangen, dass entsprechende die Gewährleistung 
              schon verjährt ist. Letzteres hängt wohl auch damit zusammen, 
              dass die Entwicklung des „Erwerbermodells” typischerweise 
              in den ersten Jahren dem vom „Berater” vorgerechneten 
              Modell entspricht, der Anleger also zunächst einmal keinen 
              Anlass zur Sorge hat. Erreicht wird diese anfänglich positive 
              Entwicklung meist über eine in das Modell einkalkulierte Mietgarantie, 
              d.h. das Versprechen eines Dritten für den durch eventuellen 
              Mietausfall entstehenden Schaden der Anleger einzustehen. Diese 
              Garantie freilich - das wird von den Anlegern häufig übersehen 
              und von den „Beratern” gern verschwiegen - ist nur, 
              so weit und so lange der Garant solvent ist, von Nutzen. Ist der 
              Mietausfall aber nicht die Ausnahme, sondern die Regel, ist die 
              Insolvenz des Garanten praktisch vorprogrammiert. Und die dadurch 
              – trotz der Garantie - beim Anleger entstehenden Ausfälle 
              können vor allem vollfinanzierte Erwerbermodelle, bei denen 
              die Mieteinnahmen vollständig zur Ablösung eines Kredits 
              vorgesehen sind, im Handumdrehen scheitern lassen. Das gleiche gilt 
              für nicht einkalkulierte nachteilige Änderungen der Gesetzeslage 
              oder unerwartet hohe Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung der 
              Immobilie. Stellt sich schließlich heraus, dass die erworbene 
              Immobilie nur weit unter dem Kaufpreis oder gar nicht verkauft werden 
              kann, kann sich der Anleger von seinen Zahlungsverpflichtungen aus 
              dem Kreditvertrag offenbar nur über eine private Insolvenz 
              befreien.
 
 2. Anlegerschutz durch Widerrufsrecht
 In der deutschen Rechtsprechung und Fachliteratur haben gescheiterte 
              Erwerbermodelle und die damit verbundenen Schicksale eine intensive 
              Diskussion ausgelöst. Ansatzpunkt dieser Diskussion, an der 
              sich neuerdings auch der Juristische Dienst der Europäischen 
              Kommission beteiligt (vgl. Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 – 
              JURM(03)12097 – JS/hve [http://www.money-advice.net/media.php?id=1117]), 
              sind die für das „Erwerbermodell” typischen Umstände 
              des Vertriebs. Verkauft werden die genannten „Service-Pakete” 
              häufig außerhalb von Geschäftsräumen, weshalb 
              die dabei abgeschlossen Verträge dem Anwendungsbereich der 
              zum Schutz der Verbraucher erlassenen europäischen Richtlinie 
              85/577/EWG (in Deutschland umgesetzt im sogenannten Haustürwiderrufsgesetz 
              bzw. [seit 01.01.2002] in § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
              [BGB]) unterliegen. Hinsichtlich des – die Anleger in erster 
              Linie belastenden - Kreditvertrages ist ein wegen dieser Vertriebsform 
              bestehendes Widerrufsrecht durch den Bundesgerichtshof allerdings 
              erst nach einer Rüge durch den Europäischen Gerichtshof 
              („Heininger” [C-481/99]) anerkannt worden und wird durch 
              die Gerichte seitdem weitestgehend formal-juristisch angewendet 
              (vgl. Bundesgerichtshof - 10.09.2002 - XI ZR 151/99). Im Ergebnis 
              ist der Widerruf des Kreditvertrages damit für den Anleger 
              für den Anleger sogar nachteilig. Denn bei formaler Betrachtungsweise 
              muss der Anleger den Kredit nach einem Widerruf nicht wie vereinbart 
              erst zu einem späteren Zeitpunkt, sondern sofort und in voller 
              Höhe zurückzahlen. Einige Autoren (z.B. Hoffmann, Zeitschrift 
              für Wirtschaftsrecht [ZIP] 2002, S. 1066ff.) halten dieses 
              Ergebnis für nicht angemessen und meinen, dass der wirtschaftliche 
              Zusammenhang des Kreditvertrages mit der gescheiterten Geldanlage 
              (das „Service-Paket”) stärker berücksichtigt 
              werden muss. Dieser Kritik scheint der Bundesgerichtshof in einer 
              Reihe ganz neuer Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01 
              [395/01, 374/02, 385/02, 393/02 und 407/02] ), in denen - wegen 
              jenes wirtschaftlichen Zusammenhangs - ein sogenannter Einwendungsdurchgriff 
              befürwortet worden ist, auch nachzugeben. Hier ist es den Anlegern 
              zugebilligt worden, die weitere Abzahlung eines Kredits, mit dem 
              ein Anteil an einem gegen die Interessen der Anleger verwalteten 
              Immobilienfonds erworben werden konnte bzw. sollte, zu verweigern. 
              Grund dafür soll zum einen das Recht des Anlegers, von den 
              Fondsverantwortlichen Schadensersatz zu verlangen, sein. Zum anderen 
              soll sich diese Rechtsfolge auch aus dem Recht zum Widerruf der 
              Verträge nach § 312 BGB ergeben.
 
 IV. Fazit
 
 Nach alledem lässt sich sagen, dass ein besonderer Schutz der 
              Verbraucher am Grauen Kapitalmarkt vor allem in den Fällen 
              notwendig erscheint, in denen das Volumen der Geldanlage einen Kredit 
              erforderlich macht. Dabei ist die neueste Entwicklung der Rechtsprechung 
              des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit finanzierten Anteilen 
              an Immobilienfonds sicherlich erfreulich. Es muss aber darauf hingewiesen 
              werden, dass den Anlegern ein Widerruf der Verträge in den 
              entschiedenen Fällen nur deshalb noch möglich war, weil 
              insbesondere die Banken seinerzeit – rechtsirrtümlich 
              - in ihren Vertragsformularen keine Belehrung über das Widerrufsrecht 
              aufgenommen hatten. Solche Konstellationen sind nach dem genannten 
              Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Zukunft nicht mehr 
              zu erwarten. Und damit beschränkt sich der über die neueste 
              Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vermittelte Schutz der Anleger 
              gegenüber den Banken auf die nachweislich betrügerisch 
              konzipierten Anlagemodelle. Letztlich scheint aber auch insbesondere 
              bei den sogenannten „Erwerbermodellen” nicht allein 
              die beim Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen 
              typischerweise nur eingeschränkt mögliche Willensbildung 
              der umworbenen Anleger zentrales Problem zu sein. Schutz verdienen 
              die Anleger vielmehr schon deshalb, weil die Produkte selbst oft 
              so undurchsichtig sind, dass eine hinreichend reflektierte Entscheidung 
              für oder gegen ein Anlagemodell von vornherein kaum möglich 
              ist. Es wäre daher wünschenswert, wenn dieser Umstand 
              bei der weiteren Rechtsentwicklung berücksichtigt und sichergestellt 
              würde, dass die Verbraucher vor einer (finanzierten) Anlage 
              am Grauen Kapitalmarkt über die damit konkret-individuell verbundenen 
              Risiken von einer unabhängigen Partei aufgeklärt würden.
 
 
   |